AGB
Mit der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durch persönliches Gespräch Brief, Telefon oder Mail anerkennen die Beteiligten die Annahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden weiteren Austausch an Informationen sowie der Zusammenarbeit.
1.Auftrag Personal-Dienstleistung
1.1. „Care-TS“ ist in erster Linie ein Institut zur Relokation und Integration von internationalen Fachkräften.
1.2. Der Auftraggeber erteilt „Care-TS GmbH“ den Auftrag zur Beratung, Vermittlung, Rekrutierung oder Ausbildung von Fachkräften. Grundlage für eine Vermittlungstätigkeit ist der Rahmenvertrag in der jeweiligen vorliegenden aktuellen Fassung.
1.3. Für die treuhänderischen Aufbau von Schulprojekten oder dezidierte Unterricht für eine Einrichtung gelten die Richtlinien die im Projektpapier welches gemeinsam erstellt wird.
2.Angebot, Annahme, Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung eine Vermittlung oder eines Auftrages durch eine Einrichtung gilt als verbindliches Vertragsangebot.
2.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Annahme wird durch die Aufnahme der Maßnahmen bestätigt.
3. Vermittlung bestehender Fachkräfte
3.1. Die Vermittlung bestehender Fachkräfte meint die Vermittlung von vorliegenden oder zu rekrutierenden Bewerbern nach einer detaillierten Stellenausschreibung der zu besetzenden Stelle. „Care-TS GmbH“ sucht, wirbt an und vermittelt, und erbringt nach Absprache dazu folgende mögliche Dienstleistung:
3.1.1. Wahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Rekrutierung
3.1.2. Erstellung von Stellenausschreibungen und Schaltung
3.1.3. Führung des Stellengesuches auf der Webseite und anderen Personal-Plattformen
3.1.4. Vorauswahl von Bewerbern
3.1.5. Interviews mit Bewerbern
3.1.6. Erstellung von Berichten zu den Bewerbern in Bezug auf das Anforderungsprofil
3.1.7. Zusammenstellung qualifizierter Bewerberprofile
3.1.8. Vorstellung der vorgeschlagenen Bewerber beim Auftraggeber
4. Grundsätze bei einer Vermittlung von Fachkräften aus dem Ausland
4.1. Für die Vermittlung aus dem Ausland gelten die Vorgaben der Bundesregierung und die gesetzlichen Vorgaben der entsprechenden Bundesländerbehörden wie den jeweiligen Regierungs-Präsidien der Länder.
4.2. Das “Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten erworbenen Ausbildungsabschlüssen in den Pflege-berufen” wird in einer Vorabprüfung durch das entsprechende Regierungspräsidium im jeweiligen Bundesland der Einstellung vorgenommen. In der Regel wird nur eine Teilanerkennung ausgestellt. Die Pflegekräfte werden die nötige Vollanerkennung nach der Einreise betreiben.
4.3. Die Einrichtung stellt deshalb mindestens einen Mentor, Betreuer oder Ansprechpartner dem Bewerber zur Seite, der das Mentorin und Unterstützung bietet.
4.4. Die Einrichtung stellt auch einen Ansprechpartner zur Verfügung und stellt eine Vollmacht aus für die Administration und die Dokumentenabwicklung damit Care-TS zeitnah die Abwicklung der nötigen Behördenschritte veranlassen kann.
5. Vermittlung und Weiterbildung einer Fachkraft
5.1. Die Einrichtung kann ganze Klassen für ihre Rekrutierung in den Ländern als Projektklassen reservieren. Hierüber werden gesonderte Projektverträge abgeschlossen.
5.2. Die Kurse und Verwaltung für Projektklassen werden in treuhänderisch durchgeführt. In diesen Projekten können auch Mitarbeiter der Einrichtungen eingesetzt werden.
6.Maßnahmen der Landesbehörden
6.1. Dem Arbeitsantritt vorgelagerte bestehen in der Regel von der Landesregierung geforderte Ausgleichschulungen für die volle Anerkennung des Berufsabschlusses. Die Einrichtungen müssen die Kosten und Freistellung des Bewerbers bei vollem Gehalt tragen.
6.2. Die Kosten der Kurse, Fahrten, Unterbringung und Kosten der Freistellung für die Anpassungs-maßnahmen können über die WEGEBAU, oder das IQ Network mit bis zu 120% gefördert werden.
6.3. Die Anmeldungen zu den Maßnahmen und die Anträge zur Förderung muss der Arbeitgeber bei den jeweils entsprechenden Stellen selbst stellen.
6.4. Bis zur staatlichen Anerkennung dürfen die Pflegekräfte in Deutschland nur mit entsprechend VISA als Hilfskräfte (Pflegehilfskraft, Physioassistenz usw..) arbeiten.
6.5. Nach staatlicher Anerkennung muss die Pflegefachkraft zum vereinbarten Mindestgehalt wie vereinbart übernommen werden.
7. Vertraulichkeit und Unterlagen
7.1. Die Parteien verpflichten sich, Unterlagen und Informationen, die sie über die jeweilige andere Partei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder direkter Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
7.2. Von „Care-TS GmbH“ dem Auftraggeber überlassene Unterlagen hat dieser auf Verlangen von „Care-TS GmbH“ herauszugeben, es sei denn, es wurde betreffend des Kandidaten mit dem der Auftraggeber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. In diesem Falle geht die Verantwortung für die Unterlagen auf den Auftraggeber über.
7.3. Sollte zwischen dem Auftraggeber und den von „Care-TS GmbH“ vorgeschlagenen Fachkräften kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber zur Rückgabe der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet.
8.Außervertragliche Bewerbung
8.1. Im Falle, dass ein von „Care-TS GmbH“ vorgeschlagener Bewerber dem Auftraggeber durch direkte Bewerbung oder durch den Wettbewerb bereits bekannt sein sollte, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies umgehend „Care-TS GmbH“ mitzuteilen.
8.2. Wird der Auftrag vom Auftraggeber ohne Absprache mit „Care-TS GmbH“ mit einem Bewerber oder mit einem Wettbewerber durchgeführt oder wird zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber ein Vertrag abgeschlossen, ist der Auftraggeber zur Zahlung des Vermittlungshonorars an „Care-TS GmbH“ verpflichtet.
8.3. Sollte bekannt werden, dass der Auftraggeber Unterlagen oder Informationen Dritten überlassen hat, zu deren Weitergabe keine Legitimation durch „Care-TS GmbH“ vorlag und dadurch ein Vermittlungsauftrag offensichtlich verhindert oder von Dritten abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet das Vermittlungshonorar zu bezahlen.
9.Vorgaben an Aufraggeber
9.1. Keine Regelungen zu Bindungs- und Rückzahlungsklauseln für internationale Pflegekräfte.
Dies gilt auch für mögliche Nebenabreden und/oder Absprachen, die dem „Employer Pays Prinzip“ widersprechen.
9.2 Pro einrichtung mindestens ein Integrationsbeauftragte/n
9.3 der Auftraggeber hat ein Integrationsmanagementkonzept vorzulegen
Dieses Konzept muss entsprechend der DKF Pilotstandards folgende Gliederungspunkte umfassen:
-
Vorwort / Einleitung
-
Vorbereitungen nach der Anwerbung
-
Ankommen und die ersten Tage
-
Unterstützung beim Relocation Management
-
Integrationsmanagement etablieren
-
Patenschaften und Mentoring
-
Anerkennungsprozess organisieren
-
Einarbeitung anpassen
-
Teambuilding begleiten
-
Kompetenzen erweitern
-
Konflikte auffangen
-
Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
-
Mit Kündigung und Abwerbung umgehen
Das Konzept muss den Kandidaten zum Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden. Das Konzept wird auch als Anhang Bestandteil des Arbeitsvertrages. Falls vorhanden müssen bestehende Betriebs- oder Personalräte bei der Umsetzung des jeweiligen Konzeptes beteiligt werden.
Falls Sie ein solches Konzept bereits einsetzen, prüfen wir dieses gerne auf Konformität mit den Vorgaben.
Falls Sie noch kein Integrationsmanagementkonzept und /oder keine/n Integrationsbeauftragte/n haben, helfen wir Ihnen auch gerne bei der Entwicklung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen verlangten Topic für Klienten sind auch auf der Webseite des Kuratorium zu finden: Werkzeugkoffer Integrationsmanagement
10.Vergütung
10.1. Wird mit einem von „Care-TS GmbH“ vorgestellten Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine andere Vereinbarung getroffen erhält „Care-TS GmbH“ eine Vergütung. Es gelten die Tarife die im jeweiligen Rahmenvertrag festgehalten werden.
11. Kosten Dritter
10.1. In den Prozessen sind viele Kostenträger involviert. Wie Reisebüros für die Flüge, Agenturkosten in den Philippinen, Philippinisches Arbeitsamt, die POEA, und andere Institutionelle Dienstleister wie Versicherungen und Gebühren.
11.2.„Care-TS GmbH“ wickelt gewissenhaft alle Kosten treuhänderisch ab.
11.3. in Vereinbarungen oder Rahmenverträgen genannte Beträge für Kosten Dritter sind immer grobe Annahmen. Insbesondere Behörden ändern Ihre Gebühren oftmals. Es wird auf Wunsch für alle durchlaufenden Beträge Dritter die Nachweise bereitgestellt.
11.4. Forderungen dritter sind oftmals per Vorkasse zu Leisten. Entsprechende Rechnungen werden vorab versandt. Die Einrichtung haftet für zu spät eintreffende Gutschrift auf dem Konto von Care-TS.
11.5. Die Kandidaten Treten je nach Land bei Drittanbietern in Vorleistung. Diese Kosten sind Nach Vertragsunterschrift von dem Auftraggeber in voller Höhe zu erstatten mit nachweiß an Care-TS GmbH.
12. Reisekosten und Kosten für Auslagen
12.1. Im Vermittlungsauftrag werden die Bedingungen für die Berechnungen von Auslagen festgeschrieben.
12.2. Anfallende Reisekosten, welche im Rahmen des Vermittlungsauftrages nötig sein sollten, z.B. für Vorstellungs-gespräche
werden dem Auftraggeber gegen Einzelnachweis gesondert in Rechnung gestellt.
12.3. Reisekosten für ausländische Bewerber, wie Transfer, Flug und Transport zur Einrichtung müssen vom Auftraggeber getragen werden. Care-TS kooperiert mit Reise-Agenturen. Die Kosten werden als Pauschale in Rechnung gestellt.
13. Zahlung und Verzug
13.1. Das gesamte Vermittlungshonorar wird bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber oder bei der tatsächlichen Relokation bzw. persönlichen Aufnahme des Bewerbers beim Auftraggeber fällig.
13.2. Rechnungen von „Care-TS GmbH“ sind sofort ohne Abzüge zahlbar, es besteht kein Zahlungsziel.
13.3. Ansprüche an „Care-TS GmbH“ kann der Auftraggeber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgesetzten und gerichtlich bestätigten Forderungen aufrechnen.
14. Haftung des Personalvermittlers
14.1. „Care-TS GmbH“ haftete für den Vermittlungsprozess soweit, dass treuhänderisch alle Maßnahmen nach bestem Wissen und Gewissen unter Aufbietung aller nötigen Maßnahmen und Mitarbeiter, Eingaben, Anträge rechtzeitig innerhalb der Fristen der Behörden und jeweils formerfüllend durchgeführt wurden.
14.3. Care-TS übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die tatsächliche Qualifikation oder Eignung der vorgestellten Bewerber. Wird jedoch im Laufe des Verfahrens zur Anerkennung des Berufes, von der Landesregierung festgestellt, dass der Bewerber “grundsätzlich und ohne Widerruf sowie kein Recht auf Anpassung hat”, und von Seiten des Bewerbers keine schuldhaftes Verhalten vorliegt, er jedoch keine Zulassung erhalten kann, wird dieser nach Absprache mit einem anderen Bewerber ausgetauscht, sofern keine andere Lösung möglich ist.
14.4. Für Schäden, die im Rahmen des Auswahlverfahrens durch das Fehlverhalten bzw. vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschauskunft eines Bewerbers gegenüber dem Auftraggeber entstehen, haftet „Care-TS GmbH“ nicht. Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Einrichtung gegenüber dem Bewerber bleibt davon unberührt.
14.5. Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet „Care-TS GmbH“ ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14.6. Die Parteien erheben bei “Undurchführbarkeit” im vorstehenden Sinne, keine weiteren gegenseitigen Forderungen, es sei denn es liegt grobfahrlässiges Verhalten vor oder bereits ausgestellte Arbeitsverträge, Absprachen oder schriftlichen Zusagen gegenüber dem Bewerber oder Regierungsstellen. Bereits bezahlte Leistungen können nicht zurück gefordert werden. (Siehe Haftung der Einrichtung)
14.7. In keinem Fall dürfen dem Kandidaten, insbesondere aus Drittstaaten, Kosten oder Regressansprüche auch nicht im Nachhinein oder nach erfolgreicher Relokation aufgebürdet werden.
14.8. Es gibt kein Recht auf Ersatz. Die Zusage, innerhalb der Probezeit einen Kandidaten ohne Vermittlungsprovision zu ersetzen, ist eine Kulanzlösung.
14.9. Care-TS wird in den meisten Fällen Kulanz zeigen, jedoch nach den Bedingungen dieser AGBs. Die Entscheidung zu einem kostenloses Ersatz liegt alleine bei Care-TS.
14.10. Care-TS vertritt in erster Linie die Kandidaten und wird immer zugunsten dem Wohl der Kandidaten entscheiden.
14.11. Eine über die vorgenannten Punkte hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
15. Haftung der Einrichtung
15.1. Für jede Anfrage von Dokumenten, Entscheidungen oder Maßnahmen ist eine zeitliche Frist gesetzt. Die Einrichtung erhält jeweils genügend Spielraum zur Erfüllung. Die Einrichtung muss um den Prozess nicht zu gefährden den Anfragen innerhalb der Fristen nachkommen.
15.2. Bei Verzögerungen, die durch die Einrichtung ausgelöst wurden, haftet die Einrichtung für alle Folgen.
15.3. Die Integration muss von der Einrichtung aktiv betreut werden. Es ist ein zuständiger Ansprechpartner zu nennen, der auch in Notfällen erreichbar ist.
15.4. Für etwaige aufkommende Fehlentwicklungen die aus unzureichender Betreuung, fehlendem aktiven Ansprechpartner, zu spät oder gar nicht eintreffende Unterlagen bei Care-TS oder in den entsprechenden Behörden, liegt die volle Haftung alleine bei der Einrichtung.
15.5. Sind aufgrund vorstehender Punkte Ausfälle von VISA Terminen zu verzeichnen, Anmeldungen zu den nötigen Maßnahmen der Anerkennung nicht möglich oder mussten Flüge storniert werden, ist die Einrichtung und der Unterzeichnende der betreffenden Verträge in vollem Umfang für alle Kosten haftbar.
15.6. In allen Fällen in denen die Verzögerungen auf die Einrichtung oder den Unterzeichnenden zurückgeht, haftet diese für alle Schäden und Ausfälle bis zur Höhe der entstanden Kosten und vereinbarten Dienstleistungsvergütung.
15.7. Zusagen an Bewerber in Form von Arbeitsverträgen oder Absichtserklärungen sind aus ausländerrechtlichen Gründen rechtlich bindend. Kandidaten aus Drittstaaten sowie deren staatlichen Vertretungen als auch die Deutsch Botschaft und die ZAV müssen sich auf Zusagen von Seiten der Einrichtung verlassen können. Daher sind Zusagen jeglicher Art rechtlich 100% bindend gegenüber dem deutschen Gesetzgeber.
15.8. Verzögerungen, Veränderungen im Management oder der Firmenpolitik, eine Übernahme oder andere Vorfälle oder Erwägungen entbindet die Einrichtung nicht von der Aufnahme des und rechtlichen Bindung an die Zusagen.
15.9. Klauseln in Arbeitsverträgen und Zusagen die die Aufnahme des Kandidaten von innerbetrieblichen Erwägungen oder Zustimmungen abhängig machen oder das Recht auf die Stelle einschränken wollen, sind generell ungültig.
15.10. Wurden die Zusagen gegenüber der Bundessagentur, der deutschen Botschaft soweit ausgestellt, dass diese Ihre Zusagen bzw. das VISUM ausstellen, haftet die Einrichtung im vollen Umfang für alle Folgekosten die ein Abbruch mit sich bringt.
15.11. Die Provision und die entstandenen Kosten sind in diesen Fällen groben Vertragsbruch in vollem Umfang auch bei Nichtlieferung fällig.
15.12. Es spielt dabei keine Rolle in welchem Stadium sich die Kandidaten befinden, wenn durch grobe Fahrlässigkeit seitens der Einrichtung Kandidaten verunsichert werden und das Programm verlassen, haftet die Einrichtung.
15.13. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor wenn
15.13.1. bereits ausgestellte und von Seiten der Einrichtung unterschriebene Arbeitsverträge vorliegen und die zukünftige Einstellung, gleich aus welchen Gründen, versagt wird. Es spielt keine Rolle wo der Kandidat sich zu diesem Zeitpunkt befindet.
15.13.2. bereits ausgestellte und von Seiten der Einrichtung unterschriebene Arbeitsverträge oder Absichtserklärungen vorliegen und die zukünftige Einstellung davon abhängig ist, dass die Einrichtung weitere Unterlagen liefert, um die Einreisebestimmungen einhalten zu können, diese aber die Ausstellung verzögert oder sogar verwehrt.
15.13.3. Wenn Kandidaten mit gültigen Unterlagen und gültigem Arbeitsvertrag der Einrichtung sowie einem auf die Einrichtung ausgestellten VISUM einreisen aber nicht aufgenommen werden.
15.13.4. Wenn Kandidaten einreisen und/oder in Notfallsituationen aufgenommen werden, aber nicht innerhalb des gesetzlich zulässigen Zeitraums den zu den entsprechenden Maßnahmen anmeldet und bei voller Bezahlung des Gehaltes freistellt werden.
15.13.5. Wenn keine dezidierte Betreuungsperson genannt worden ist oder nicht vorhanden ist und sich dadurch kulturbedingte oder arbeitsrechtliche Probleme ergeben die zu einem Abbruch oder zu übermäßigen Verzögerungen führen.
15.13.6. Wenn Kandidaten einreisen, aufgenommen werden, und mit Kosten belastet werden bezüglich der erforderlichen Maßnahmen für die volle Berufsanerkennung.
15.14. darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
16. Haftung Dritter
16.1. Der Vermittlungsprozess kann sich durch behördliche Unwägbarkeiten erheblich verzögern.
16.2. Die einstellende Einrichtung muss unbedingt mit solchen Verzögerungen rechnen.
16.3. Entstehen Verzögerungen nacheisbar durch Dritte, wie beteiligte Behörden, Regierungsstellen, ZAV, Deutsche Botschaft, durch staatliche oder zwischenstaatlicher Prozesses in Deutschland oder in den Philippinen, China, Tunesien, Ukraine, Serbie, Mexico, Rumänien, Türkei kann Care-TS nicht in Haftung genommen werden.
17. Kündigung
17.1. Der Vertrag zur Personalvermittlung zwischen dem Auftraggeber und „Care-TS GmbH“ tritt für jeden Vermittlungsauftrag gesondert in Kraft. Zugrunde liegen die Bedingungen wie im Rahmenvertrag vereinbart
17.2. Kommt zwischen dem Auftraggeber und einem von „Care-TS GmbH“ vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Vertrages ein Arbeitsvertrag zustande, bleibt der Anspruch von „Care-TS GmbH“ auf ein Vermittlungshonorar bestehen.
17.3. Bei einem Abbruch oder Kündigung der Dienstleistungen von Seitens der Einrichtung in einem Stadium im dem bereits Arbeitsverträge ausgestellt wurden und Kandidaten in den Prozess der Anerkennung eingetreten sind und/oder eine VISA erteilt wurde, haftet die Einrichtungen im vollen Umfang für jeden einzelnen namentlich ausgestellten Arbeitsvertrag, für die Zusagen der Verträge.
17.4. Bei Kündigung des Vermittlungsauftrags gleich welcher Art haftet die Einrichtung für jeden bereits namentlich erstellten und unterzeichneten Arbeitsvertrag bzw. dessen Vermittlungen und der vereinbarten Provisionen wie im Rahmenvertrag festgelegt, gleichwohl an welcher Stelle der Auftrag terminiert wird.
17.5. Die Pflicht zur Zahlung der Provision für bestehende Verträge entsprechend vorstehend besteht auch über die Kündigung hinaus.
17.6. Die Pflicht zur Zahlung der Provision für bestehende Verträge besteht auch wenn die Kandidaten aufgrund der Situation groben Fahrlässigkeit, wie unter 14.13 angeführt, kein VISA erhalten, Anmeldungen zu Maßnahmen nicht möglich sind diese nicht einreisen oder die Arbeitsstelle antreten können
17.7. Eine Rückvergütung von Anzahlungen findet nicht statt. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber den Bewerbern sowie eigene Bemühungen der Einrichtung um eine Einigung mit dem Bewerber bleiben davon unberührt.
18. Datenschutz
Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit allen Daten gilt die gesonderte Datenschutzerklärung und die entsprechenden Datenschutzrichtlinien die im jeweiligen Rahmenvertrag mit der Einrichtung vereinbart ist.
19. Sonstiges
19.1. Die Vertragsparteien erklären, dass mündliche Nebenabreden nicht gültig sind. Jegliche Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform.
19.2. Die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftform muss schriftlich festgelegt werden.
19.3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
19.4. Die Vertragspartner werden dann anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem beabsichtigen Zweck entsprechende Regelung verabreden, welche der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt.
19.5. Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.
Frankfurt, den 18 Januar 2023
Care-TS GmbH